Satzung

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Grundsätze
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Ehrungen
§ 6 Beiträge und Gebühren
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Haftung
§ 9 Vereinsorgane
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Vorstand
§ 12 Kassenprüfer
§ 13 Auflösung des Vereins
§ 14 Inkraftsetzung des Vereins

§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

1. Der Verein führt die Bezeichnung: Isar-Poker München
(nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz “e.V.”)

2. Der Verein hat seinen Sitz in München und soll in das Vereinsregister des
Registergerichts beim Amtsgericht München eingetragen werden.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK UND GRUNDSÄTZE

1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Pokerspiels in den verschiedenen Varianten
wie z.B. Texas Holdem, Omaha, 7 Card Stud etc. als Geschicklichkeitsspiel ohne Geldeinsatz. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und rassistischen Gesichtspunkten der sinnvollen Freizeitgestaltung seiner Mitglieder und der Öffentlichkeit zu dienen.

2. Zu diesem Zweck betreibt und fördert er das Pokerspiel bevorzugt in der Variante Texas Holdem No Limit als Geschicklichkeitsspiel ohne Geldeinsatz, insbesondere durch Organisation und Veranstaltung von Pokerturnieren. So soll das Pokerspiel für Personen ab 18. Jahren einen Rahmen gemeinschaftlicher sportlicher Betätigung schaffen, der das friedliche und gesellige Miteinander der Menschen fördert und vertieft.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, begünstigt werden.

§ 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

1. Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer entsprechenden Beitrittserklärung beantragt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten. Die Beitrittserklärung hat Rechtskraft, wenn sie nicht innerhalb eines Monats durch den Vorstand schriftlich abgelehnt worden ist. Dabei bedarf es nicht der Angabe von Gründen. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Vereinssatzung einschließlich der erlassenen Ordnung.

2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem sie beantragt wird und läuft auf unbestimmte Dauer.

§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

1. Die Mitgliedschaft endet

1.1 durch Tod
1.2 durch freiwilligen Austritt
1.3 durch Streichung aus der Mitgliederliste
1.4 durch Ausschluss aus dem Verein

2. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Jahresende.

3. Der freiwillige Austritt ist jederzeit unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist möglich.

4. Die Streichung eines Mitglieds von der Mitgliederliste kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Bezahlung der fällig gewordenen Schuld bleibt durch die Streichung aus der Mitgliederliste unberührt.

5. Ein Mitglied, das fortgesetzt und nachhaltig gegen Bestimmungen dieser Satzung verstößt, Anordnungen der Vereinsorgane missachtet oder die Grundsätze sportlichen und ehrenhaften Verhaltens verletzt und dadurch dem Interesse und Ansehen des Vereins schadet, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Bei Veranstaltungen jeglicher Art, die vom Verein organisiert werden, darf in keiner Form um Geld gespielt werden. Zuwiderhandlung erzwingt den sofortigen Ausschluss aus dem Verein.

Gegen den Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zugang schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet eine unverzüglich einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung endgültig.

§ 5 EHRUNGEN

1. Der Verein ehrt Mitglieder für außergewöhnliche sportliche Leistungen, für Verdienste um den Verein und für langjährige Mitgliedschaft.

2. Zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden können Personen ernannt werden, die sich um den Verein und dessen Förderung besonders verdient gemacht haben.


§ 6 BEITRÄGE UND GEBÜHREN

1. Alle Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig mit Ausnahme der Vorstandschaft. Der Mitgliedsbeitrag beträgt bis auf weiteres € 15,- monatlich. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgt monatlich und ist bis zum fünfzehnten Werktag eines jeden Monats in bar zu entrichten.

2. Für Beiträge, die angemahnt werden müssen, wird ein Verwaltungskostenbeitrag erhoben.

3. Die nach § 5.2 genannten Mitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

4. Mitglieder, die mindestens einen Monat vorübergehend beruflich oder zur Ausbildung Orts abwesend sind und daher am Vereinsleben nicht teilhaben können, sind auf Antrag für die Zeit ihrer Abwesenheit von der Beitragszahlung befreit – ihre Mitgliedschaft ruht.

§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

1. Alle Mitglieder im Sinne des §3.1 sind berechtigt, an der Willensbildung und den Abstimmungen im Verein teilzunehmen. Jedes Mitglied hat ein persönliches, auf Dritte nicht übertragbares Stimmrecht.

2. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Vereinsinteressen zu fördern und die Ziele des Vereins zu unterstützen. Sie haben alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

3. Jeder Anschriftenwechsel ist dem Vorstand zeitnah mitzuteilen.

§ 8 HAFTUNG

1. Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied oder eine sonstige Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzusetzen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

2. Für Schäden, die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied selbst.

§ 9 VEREINSORGANE

1. Organe des Vereins

1.1 die Mitgliederversammlung
1.2 der Vorstand

§ 10 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller stimmberechtigten Mitglieder. Sie ist zuständig für

– Änderung der Satzung
– Auflösung des Vereins
– Änderung des Vereinszwecks
– die Wahl des Vorstands, des Kassiers und des Schriftführers
– die Entgegennahme des Berichtes des Schriftführers

– die Entgegennahme des Kassenberichts des Kassiers
– die Entlastung der Vorstands
– die Verleihung von Ehrungen bzw. der Ehrenmitgliedschaft
– die Beratung und Beschlussfassung über sonstige vom Vorstand auf die Tagesordnung gebrachte Angelegenheiten

2.1 Jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres wird die ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt.

2.2 Die Bekanntmachung unter gleichzeitiger Veröffentlichung der Tagesordnung erfolgt mindestens einen Monat zuvor durch Anschreiben an alle Vereinsmitglieder.

2.3 Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich und mit Begründung eingereicht werden. Ausgenommen davon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ergebnissen begründet werden, welche nach dem Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.

2.4 Die Wahlen werden offen durchgeführt. Sie müssen jedoch auf Antrag von mindestens
einem der anwesenden Stimmberechtigten geheim durchgeführt werden.

2.5 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu beurkunden ist.

2.6 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

2.7 Die Beschlussfassung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgt
durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.

2.8 Zur Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

2.9 Bei allen Abstimmungen werden ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen weder als
Ja- noch als Nein-Stimme gezählt.

2.10 Zur Auflösung des Vereins oder zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlung

3.1 Der Vereinsvorsitzende kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereins¬ Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt wird.

3.2 Eine so beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Eingang des Ersuchens einberufen werden.

3.3 Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu einer Einberufung geführt und in der Einberufung genannt sind.

3.4 Für Durchführung, Verlauf und Abstimmung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentlichen Mitgliederversammlungen

 

 

§ 11 VORSTAND

1. Der Vorstand besteht aus

– dem 1. Vorsitzenden
– dem 2. Vorsitzenden
– dem Kassier
– dem Schriftführer

Ihm obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder eine Geschäftsordnung einem anderen Vereinsorgans zugewiesen worden ist.

2. Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1 Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist alleine zur Vertretung berechtigt.

3. Der 1. Vorsitzende bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit. Er leitet die Arbeit des Vorstands.

4. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende werden auf 5 Jahre gewählt.

Der Kassier und Schriftführer werden mit der ersten Mitgliederversammlung auf 1 Jahr gewählt, danach beträgt die Wahlperiode ebenfalls 5 Jahre.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während eines Geschäftsjahres aus, so wird für das ausgeschiedene Mitglied ein Vertreter vom Vorstand an dessen Stelle berufen. Eine Nachwahl erfolgt bei der nachfolgenden Mitgliederversammlung.

6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich und erhält lediglich eine Aufwandentschädigung für nachgewiesene Kosten und Leistungen.

7. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12 KASSENPRÜFER

1. Von der Mitgliederversammlung ist für die Dauer von zwei Jahren ein Kassenprüfer zu wählen. Er muss Vereinsmitglied sein und darf keinem Vereinsorgan angehören. Der Kassenprüfer bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

2. Der Kassenprüfer ist für die Prüfung der Vereinskasse zuständig. Sie ist sachlich und rechnerisch zu prüfen. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzutragen. Über Beanstandungen müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.


§ 13 AUFLÖSUNG DES VEREINS

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

2. Für die Beschlussfassung ist §10.2.10 maßgebend.

3. Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen ausschließlich gemeinnützigen, sportlichen Zwecken zuzuführen.


§ 14 INKRAFTSETZEN DER SATZUNG

Diese Satzung wurde am 18. Dezember 2013 von der Gründungsversammlung (Mitglieder-versammlung) beschlossen und tritt unmittelbar in Kraft.